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ZFWG 2023, 55
BVerwG 
Kommunale Wettbürosteuer ist wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern unzulässig (Urteil vom 20.09.2022, 9 C 2.22)

Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.

BVerwG, ZfWG 2023, 55-58 (Urteil vom 20.09.2022, 9 C 2.22)

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