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ZFWG 2018, 78
FG Hamburg 
Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abweichend von Steueranmeldung (Urteil vom 07.02.2017, 2 K 137/14)

Im Rahmen einer Spielvergnügungsteuer-Nachschau gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HmbSpVStG sind die zuständigen Behörden auch dazu berechtigt, (unangekündigt) die internen Datenspeicher von Geldspielgeräten mittels eines eigenen Auslesegerätes auszulesen, um so an die internen Aufzeichnungen der Nutzungsdaten der Geldspielgeräte zu gelangen.

FG Hamburg, ZfWG 2018, 78 (Urteil vom 07.02.2017, 2 K 137/14)

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