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ZFWG 2025, 74
VG Gelsenkirchen 
Einsehbarkeitsgebot für Wettvermittlungsstellen in NRW ist verfassungs- und unionsrechtskonform (Urteil vom 05.11.2024, 6 K 4683/22)

Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Einsehbarkeitsgebot für stationäre Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach eine Wettvermittlungsstelle zur Kriminalitäts- und Suchtprävention so zu gestalten ist, dass sie gut einsehbar ist, insbesondere das Anbringen oder Aufstellen von Sichtschutz verboten ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

VG Gelsenkirchen, ZfWG 2025, 74-79 (Urteil vom 05.11.2024, 6 K 4683/22)

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