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ZFWG 2022, 290
OVG Berlin-Brandenburg 
Abstandsgebot von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gilt grundsätzlich umfassend (Beschluss vom 17.02.2022, 1 N 69.17)

Die allgemeine Regelung in § 2 Abs. 1 S. 4 SpielhG Bln, wonach eine Spielhalle nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden soll, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, gilt ungeachtet der Regelung für das Sonderverfahren bei Bestandsunternehmen und den in § 5 MindAbstUmsG Bln bestimmten Mindestabständen zu Schulen.

OVG Berlin-Brandenburg, ZfWG 2022, 290-291 (Beschluss vom 17.02.2022, 1 N 69.17)

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