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WRP 2018, 442
BGH 
Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: Einwilligung mit Bezug auf mehrere Werbekanäle (Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17)

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

BGH, WRP 2018, 442-445 (Urteil vom 01.02.2018, III ZR 196/17)

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