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WRP 2019, 504
Schleswig-Holsteinisches OLG 
Wettbewerbsrecht/Zivilrecht/Fernabsatzrecht: Zur Angabe einer bereits vorhandenen Servicetelefonnummer in Widerrufsbelehrung (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17)

Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, müssen in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben.

Schleswig-Holsteinisches OLG, WRP 2019, 504-506 (Urteil vom 10.01.2019, 6 U 37/17)

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