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WRP 2020, 505
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht/Datenschutzrecht: Kein Anwendungsbereich mehr für § 13 Abs. 1 TMG nach Inkrafttreten der DSGVO (Sonstiges vom 10.12.2019, 15 U 90/19)

Für § 13 Abs. 1 TMG besteht nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 kein Anwendungsbereich mehr. Diese den Datenschutz für Telemedien regelnde Norm ist durch die DSGVO, die EU-weit harmonisierte Regelungen zum Datenschutz trifft, vollständig verdrängt. (Leitsatz des Gerichts)

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2020, 505-507 (Sonstiges vom 10.12.2019, 15 U 90/19)

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