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WRP 2011, 866
BGH 
Wettbewerbsrecht/Bürgerliches Recht: Werbung mit Garantie (Urteil vom 14.04.2011, I ZR 133/09)

a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

BGH, WRP 2011, 866-870 (Urteil vom 14.04.2011, I ZR 133/09)

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