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WRP 2008, 265
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht/Bürgerliches Recht: Widerrufsfolgenbelehrung beim Fernabsatz von Waren im Internet I (Beschluss vom 09.11.2007, 5 W 276/07)

Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung als Widerrufsfolgen die sich aus §§ 357, 346 BGB ergebenden Rückgewährs- und Herausgabeverpflichtungen benennt, handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn hierbei jeglicher Hinweis auf eine mögliche Haftung auf Wertersatz wegen Verschlechterung oder Untergangs der empfangenen Sache fehlt.

KG Berlin, WRP 2008, 265 (Beschluss vom 09.11.2007, 5 W 276/07)

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