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WRP 2006, 1145
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht/Bürgerliches Recht: Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet (Beschluss vom 18.07.2006, 5 W 156/06)

Wer als Unternehmer Waren über das Internet absetzt, genügt der aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, auch dann, wenn eine solche Information im Internet in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufzuweisen. …

KG Berlin, WRP 2006, 1145 (Beschluss vom 18.07.2006, 5 W 156/06)

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