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WRP 2025, 816
LG Amberg 
Wettbewerbsrecht: „Verdrängt Moos“ (Urteil vom 31.03.2025, 41 HK O 737/24)

Wird ein Rasendünger auf der Umverpackung mit den Hinweisen „verdrängt Moos“, „Moosverdrängender Rasendünger“ und „Entzieht Moos und Unkraut die Lebensgrundlagen“ beworben, so ist dies irreführend, wenn der Rasendünger tatsächlich keine unmittelbar Moos- und Unkrautvernichtende Wirkung hat, sondern lediglich zu einem besseren Rasenwachstum beiträgt. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Amberg, WRP 2025, 816-817 (Urteil vom 31.03.2025, 41 HK O 737/24)

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