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WRP 2022, 779
LG Koblenz 
Wettbewerbsrecht: Rohkost (Urteil vom 15.03.2022, 3 HK O 16/22)

Die Werbung für ein Lebensmittel mit den Angaben „Rohkost“, „Rohkostqualität“ und „rohköstlich“ ist irreführend, wenn das für die betreffenden Produkte verwendete Ausgangsprodukt (hier: Kokosfleisch) im Rahmen des Verarbeitungsprozesses über 60 °C erhitzt worden ist.

LG Koblenz, WRP 2022, 779-781 (Urteil vom 15.03.2022, 3 HK O 16/22)

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