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WRP 2017, 117
LG Arnsberg 
Wettbewerbsrecht: Ordnungsgeld der Einigungsstelle (Beschluss vom 12.10.2016, I-8 T 4/16)

Ein Beschluss der Einigungsstelle, wonach der sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss nicht abgeholfen werden soll, ist grundsätzlich von den Personen zu fassen, die auch in der entsprechenden Sitzung anwesend waren, also vom Vorsitzenden und den Beisitzern.

LG Arnsberg, WRP 2017, 117 (Beschluss vom 12.10.2016, I-8 T 4/16)

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