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WRP 2020, 1604
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Zulässige Herkunftsangaben für Schaumwein (Beschluss vom 11.09.2020, 6 W 95/20)

Ein Schaumwein, dessen Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Grundwein verarbeitet werden, darf nach Art. 45 Abs. 1 Untersatz 1 a) VO (EU) 2019/33 auch dann mit der Angabe „Italien Rosé“ oder „Product of Italy“ beworben werden, wenn die zweite Gärung (Versetzen des Grundweins mit Likör, Zucker und Hefe) in Spanien stattfindet.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 1604-1605 (Beschluss vom 11.09.2020, 6 W 95/20)

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