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WRP 2017, 1538
LG Dortmund 
Wettbewerbsrecht: Werbung mit zeitlich befristeter Rabattaktion (Urteil vom 14.06.2017, 10 O 13/17)

Eine Werbung, die zeitlich bis zum 24.12.2016 befristet ist und sodann bis zum 31.12.2016 verlängert wird, ist irreführend. Daran ändert auch die Formulierung „Dank für ein Wahnsinnsjahr“ in Kombination mit der Nennung einer Award-Auszeichnung nichts.

LG Dortmund, WRP 2017, 1538-1539 (Urteil vom 14.06.2017, 10 O 13/17)

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