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WRP 2017, 1413
LG Aachen 
Wettbewerbsrecht: Pflicht zur Identitätsangabe bei Brillenwerbung (Urteil vom 10.02.2017, 42 O 120/16)

Die Werbung für Brillen mit der Formulierung „Fassung und Gläser zusammen ab 69 Euro“, wobei der Sternchenhinweis wie folgt aufgelöst ist „*Einstärken-Kunststoffgläser (Index 1,5) bis sph -4/+4 Dpt., Zyl.: + 2,0 Dpt. Nicht kombinierbar mit anderen Angeboten und Gutschein“, enthält ein hinreichend konkretes Angebot i. S. d. § 5a Abs. 3 UWG, mit der Folge, dass Identität und Anschrift des Unternehmens entsprechend genannt sein müssen. …

LG Aachen, WRP 2017, 1413 (Urteil vom 10.02.2017, 42 O 120/16)

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