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WRP 2019, 1483
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht: Handlungspflichten nach einer Unterlassungsanordnung (Beschluss vom 19.07.2019, 5 W 122/19)

Der Schuldner einer gerichtlichen Untersagungsanordnung ist regelmäßig gehalten, auf seine Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen.

KG Berlin, WRP 2019, 1483-1485 (Beschluss vom 19.07.2019, 5 W 122/19)

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