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WRP 2015, 111
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Irreführender Gehalt eines Werbespruchs zur Netzabdeckung eines Mobilfunktarifs (Urteil vom 25.09.2014, 6 U 111/14)

Dem Werbespruch „Immer Netz hat der Netzer“ für einen Mobilfunktarif entnimmt der angesprochene Verkehr nicht die Behauptung, das werbende Unternehmen biete ihm eine vollständige, lückenlose Netzabdeckung. Die Werbung ist daher nicht irreführend, wenn der Anbieter jedenfalls die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsqualität zur Verfügung stellt.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2015, 111-113 (Urteil vom 25.09.2014, 6 U 111/14)

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