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WRP 2017, 250
LG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Bundesweite örtliche Zuständigkeit für Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet (Urteil vom 10.02.2016, 2-06 O 344/15)

Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet besteht gemäß § 14 Abs. 2 UWG eine bundesweite örtliche Zuständigkeit. Es handelt sich um eine Klage „auf Grund dieses Gesetzes“ i. S. d. § 14 UWG, für die das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, sachlich und örtlich zuständig ist.

LG Frankfurt a. M., WRP 2017, 250 (Urteil vom 10.02.2016, 2-06 O 344/15)

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