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WRP 2005, 1310
AG Leipzig 
Vertragsstrafe (Urteil vom 01.06.2005, 106 C 1799/05)

Der Unterlassungsschuldner haftet auch für ein Fehlverhalten des Satzstudios, das vom Zeitungsverlag beauftragt worden ist, den Anzeigenauftrag des Unterlassungsschuldners auszuführen.

AG Leipzig, WRP 2005, 1310 (Urteil vom 01.06.2005, 106 C 1799/05)

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