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WRP 2005, 390
LG Berlin 
Versteigerung von Wohnraum (Urteil vom 14.12.2004, 102 O 194/04)

Das „Versteigern“ von Wohnraum auf einer Internetplattform, bei dem sich der vom Mieter zu zahlende Mietzins erst im Laufe der Auktion ergibt verstößt gegen die Bestimmungen des Wohnraumvermittlungsgesetzes (hier § 6 Abs. 2). Diese Bestimmung stellt eine Marktverhaltensregel dar, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG auslöst.

LG Berlin, WRP 2005, 390 (Urteil vom 14.12.2004, 102 O 194/04)

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