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WRP 2005, 1263
BGH 
Urheberrecht: Fash 2000 (Urteil vom 03.03.2005, I ZR 111/02)

a) Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, dass das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.

BGH, WRP 2005, 1263-1266 (Urteil vom 03.03.2005, I ZR 111/02)

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