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WRP 2005, 1576
LG Potsdam 
Transparenz bei Hauptuntersuchungen (§ 29 StVZO) (Beschluss vom 30.05.2005, 51 O 74/05)

Im Rahmen der Werbung für hoheitliche Leistungen nach der StVZO – hier: Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – muss darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen nur im Namen und für Rechnung einer amtlich anerkannten – und zu benennenden – Überwachungsorganisation erbracht werden oder es muss darauf hingewiesen werden, dass externe Prüfingenieure einer amtlich anerkannten – und zu benennenden – Überwachungsorganisation die vorbezeichneten Leistungen erbringen, …

LG Potsdam, WRP 2005, 1576 (Beschluss vom 30.05.2005, 51 O 74/05)

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