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WRP 2005, 140
OLG Frankfurt a. M. 
Telefonwerbung (Beschluss vom 02.11.2004, 6 U 78/04)

Für die Annahme konkreter tatsächlicher Umstände, die auf ein sachliches Interesse des Anzurufenden schließen lassen, reicht es nicht aus, dass die angebotene Ware oder Dienstleistung auf eine bestimmte Berufsgruppe – hier Ärzte – zugeschnitten ist. Eine Störung der beruflichen Tätigkeit entfällt nicht deshalb, weil die Anrufe vom Sprechstundenpersonal entgegengenommen werden.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2005, 140 (Beschluss vom 02.11.2004, 6 U 78/04)

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