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WRP 2008, 1486
LG Berlin 
Telefonwerbung (Urteil vom 15.07.2008, 15 O 618/07)

Nennt der Anrufer eines Werbeanrufs gleich zu Beginn die Firma, für die er anruft und die das Geschäft mit dem Angerufenen abschließen will, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Anruf auch von der genannten Firma bzw. in deren Auftrag erfolgt.

LG Berlin, WRP 2008, 1486 (Urteil vom 15.07.2008, 15 O 618/07)

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