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WRP 2018, 82
BGH 
Markenrecht: OXFORD/Oxford Club (Beschluss vom 09.11.2017, I ZB 45/16)

a) Eine originär schutzunfähige Unionsmarke, deren Eintragung im Register erfolgt ist, weil sie gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, verfügt im Inland grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, wenn im Eintragungsverfahren der Nachweis geführt worden ist, dass das Schutzhindernis im Inland überwunden worden ist.

BGH, WRP 2018, 82-87 (Beschluss vom 09.11.2017, I ZB 45/16)

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