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WRP 2014, 460
BGH 
Kartellrecht: Viskosefasern (Beschluss vom 21.01.2014, KVR 38/13)

Umsätze aus Warenlieferungen, die absprachegemäß direkt an einen Standort im Inland erfolgen, sind als Inlandsumsätze zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung über den Lieferauftrag von einer im Ausland ansässigen Einkaufsorganisation eines multinationalen Unternehmens getroffen wird.

BGH, WRP 2014, 460-462 (Beschluss vom 21.01.2014, KVR 38/13)

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