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WRP 2007, 697
OLG Frankfurt a. M. 
„Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin“ (Urteil vom 02.11.2006, 6 U 188/05)

Wirbt ein Möbelhaus mit dem Slogan „Die Nr. 1 zwischen Aachen und Berlin“ so liegt darin die Behauptung einer bundesweiten Spitzenstellung, die von den Verbrauchern auch ernst genommen wird. Ist das so werbende Möbelhaus nicht das größte in Deutschland, ist diese Werbung irreführend.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2007, 697-698 (Urteil vom 02.11.2006, 6 U 188/05)

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