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WRP 2006, 363
BGH 
Bürgerliches Recht: „bewusst unvollständige Berichterstattung“ (Urteil vom 22.11.2005, VI ZR 204/04)

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.…

BGH, WRP 2006, 363-366 (Urteil vom 22.11.2005, VI ZR 204/04)

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