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WRP 2008, 359
BGH 
Bürgerliches Recht: „Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen“ (Urteil vom 11.12.2007, VI ZR 14/07)

Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, …

BGH, WRP 2008, 359-363 (Urteil vom 11.12.2007, VI ZR 14/07)

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