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WRP 2005, 1570
OLG Hamm 
Bargeldauszahlung an Unterhaltungsgeräten (Urteil vom 22.02.2005, 4 U 139/04)

Ermöglicht ein Spielhallenbetreiber die Rückzahlung von Spielgewinnen über den geleisteten Einsatz hinaus, obwohl die Spielgeräte als solche ohne Gewinnmöglichkeit gekennzeichnet sind, handelt er mit seinem Verstoß gegen § 33 c GewO einer gesetzlichen Vorschrift zuwider, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

OLG Hamm, WRP 2005, 1570-1571 (Urteil vom 22.02.2005, 4 U 139/04)

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