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RAW 2016, 52
BGH 
Anforderungen an zulässigen nachträglichen Umbau von Fahrzeugen – Tuning (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13)

Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: „Porsche […] mit TECHART-Umbau“), …

BGH, RAW 2016, 52-58 (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13)

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