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WRP 2005, 1428
LG Düsseldorf 
Abgeänderte Unterlassungserklärung (Urteil vom 29.06.2005, 34 O 72/05)

Ein wirksamer Unterlassungsvertrag kommt auch dann zu Stande, wenn die vom Unterlassungsschuldner abgegebene Unterlassungserklärung nicht wesentlich vom Entwurf derjenigen des Unterlassungsgläubigers abweicht und dieser die geänderte Fassung nicht ausdrücklich zurückweist.

LG Düsseldorf, WRP 2005, 1428-1430 (Urteil vom 29.06.2005, 34 O 72/05)

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