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ZLR 2013, 695
BGH 
1. Bundesgerichtshof – „Vitalpilze“ (Urteil vom 17.01.2013, I ZR 5/12)

Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die Angabe mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist und daher eine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung darstellt.

BGH, ZLR 2013, 695-702 (Urteil vom 17.01.2013, I ZR 5/12)

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