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STB 2008, 3
BFH 
Zeitpunkt der Verlustzurechnung bei einem stillen Gesellschafter, kein erweiterter Verlustausgleich aufgrund Schuldübernahme ([unbekannt] vom 16.10.2007, VIII R 21/06)

Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und – im Regelfall – auch von seiner Einlage abgebucht worden ist.

BFH, StB 2008, 3 ([unbekannt] vom 16.10.2007, VIII R 21/06)

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