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STB 2007, 361
BFH 
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin sind Arbeitslohn ([unbekannt] vom 26.07.2007, VI R 64/06)

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gemäß § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.

BFH, StB 2007, 361 ([unbekannt] vom 26.07.2007, VI R 64/06)

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