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STB 2025, 149
LG Marburg 
Vollstreckung der Einziehungsentscheidung im Steuerstrafverfahren (Beschluss vom 07.04.2025, 7b StVK 46/24)

Weil der Schuldner bei einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll, ist die Pfändungsfreigrenze bei der Pfändung und Einziehung nicht zu gewähren, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird.

LG Marburg, StB 2025, 149-159 (Beschluss vom 07.04.2025, 7b StVK 46/24)

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