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STB 2007, 312
BFH 
Vertrag zugunsten Dritter ([anhängig] vom 31.12.9999, II R 8/07)

Sind die Sparguthaben dem Kläger aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 331 BGB) zwischen dem Erblasser und einer Bank in vollem Umfang zuzurechnen oder ist aufgrund weiterer Unterlagen und Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Guthaben – wie vom Kläger durchgeführt – mehreren Personen zugewendet werden sollten?

BFH, StB 2007, 312 ([anhängig] vom 31.12.9999, II R 8/07)

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