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STB 2007, 193
BFH 
Offenbare Unrichtigkeit bei versehentlich nicht angegebenen Werbungskosten ([anhängig] vom 31.12.9999, IX R 2/07)

Handelt es sich bei dem versehentlich nicht erfolgten Eintrag der als Werbungskosten abziehbaren Vorsteuerbeträge in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung um eine offenbare Unrichtigkeit?

BFH, StB 2007, 193 ([anhängig] vom 31.12.9999, IX R 2/07)

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