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STB 2006, 163
BFH 
Gerichte dürfen (ermessensbindende) Verwaltungsvorschriften nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung der Behörde möglich ist, Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Land- und Forstwirt ([unbekannt] vom 24.11.2005, V R 37/04)

Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinien gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen.

BFH, StB 2006, 163 ([unbekannt] vom 24.11.2005, V R 37/04)

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