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STB 2006, 402
BFH 
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltberechtigung, Vermutung der Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers ([unbekannt] vom 18.05.2006, III R 26/05)

Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe deszivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommtes nicht an.

BFH, StB 2006, 402 ([unbekannt] vom 18.05.2006, III R 26/05)

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