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STB 2008, 390
BFH 
Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung – Abgrenzung der typischen von den untypischen Unterhaltsaufwendungen ([unbekannt] vom 19.06.2008, III R 57/05)

Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird – z.B. Krankheits- oder Pflegekosten – dagegen nach § 33 EStG.

BFH, StB 2008, 390 ([unbekannt] vom 19.06.2008, III R 57/05)

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