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RIW 2008, 710
BGH 
Zustellung an ausländischen Beklagten im Inland – keine Anordnung eines Zustellungsbevollmächtigten (Beschluss vom 05.05.2008, X ZB 36/07)

Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen im Inland – gleich in welcher Form – ist eine derartige Möglichkeit nicht eröffnet.

BGH, RIW 2008, 710-711 (Beschluss vom 05.05.2008, X ZB 36/07)

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