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RIW 2012, 505
Rübenstahl 
Strafrechtliche Unternehmenshaftung in Italien – das Legislativdekret Nr. 231 vom 8. 6. 2001

Ausländische Unternehmen – auch solche ohne Sitz oder Standorte in Italien – haften seit Sommer 2001 für bestimmte (Katalog-)Straftaten italienischen Rechts, die durch ihre Mitarbeiter oder Beauftragte im Interesse oder zum Vorteil des Unternehmens begangen werden. Die schwerwiegenden, kumulativ anwendbaren Rechtsfolgen des Legislativdekrets – Vermögensabschöpfung, Geldbußen und abgestufte Tätigkeitsverbote – können im Extremfall die Existenz des Unternehmens gefährden. …

Rübenstahl, RIW 2012, 505-513

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