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RIW 2006, 301
House of Lords 
Recht eines “Justizflüchtlings” auf grenzüberschreitende Videovernehmung im europäischen Zivilprozess (Urteil vom 10.02.2005)

Im Zivilprozess kann ein im Ausland aufhältiger “Justizflüchtling”, dem bei Einreise in das Inland Verhaftung und Auslieferung an einen Drittstaat drohen, als Partei/Zeuge (“witness”) auf Antrag nach CPR 32.3 durch Video-Live-Schaltung in seinen Aufenthaltsstaat gehört werden.

House of Lords, RIW 2006, 301-304 (Urteil vom 10.02.2005)

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