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RIW 2012, 730
Hanseatisches OLG Hamburg 
Keine automatische Kündigung des Girokontos wegen Listing in der Iran-Embargo-Verordnung (Urteil vom 30.05.2012, 13 W 17/12)

Allein die Tatsache, dass ein Bankkunde im Annex der Iran-Embargo-Verordnung gelistet ist, berechtigt die kontoführende Bank nicht ohne Hinzutreten weiterer sachlicher Gründe dazu, das Girokonto des Kunden zu kündigen, wenn der Kunde darlegen kann, dass es ihm nicht gelungen ist, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen.

Hanseatisches OLG Hamburg, RIW 2012, 730-733 (Urteil vom 30.05.2012, 13 W 17/12)

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