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RIW 2012, 807
BGH 
IPR: Bestimmung des anwendbaren Sachrechts bei Rechtsscheinhaftung einer Gesellschaft (Urteil vom 20.07.2012, V ZR 142/11)

In Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die Rechtsscheinhaftung der Gesellschaft für das Handeln ihres Organs, das seine Vertretungsbefugnis bei einem Distanzgeschäft überschreitet, jedenfalls dann nach der an dem Ort der Abgabe der Willenserklärung geltenden 808Rechtsordnung, wenn diese zugleich über die organschaftliche Vertretungsmacht entscheidet (Fortführung von BGHZ 43, 21 ff.).

BGH, RIW 2012, 807-811 (Urteil vom 20.07.2012, V ZR 142/11)

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