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RIW 2008, 711
BGH 
Gerichtsstand wegen deliktischer Arzthaftung nach Lugano-Übereinkommen (Urteil vom 27.05.2008, VI ZR 69/07)

Verschreibt ein Arzt in der Schweiz einem in Deutschland wohnhaften Patienten Medikamente, die am Wohnort des Patienten zu schweren Nebenwirkungen führen, über die der Arzt den Patienten nicht aufgeklärt hat, so ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. …

BGH, RIW 2008, 711-713 (Urteil vom 27.05.2008, VI ZR 69/07)

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