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RIW 2018, 693
BGH 
EuGVVO – Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen fehlender Rechtsbehelfsmöglichkeit (Beschluss vom 17.05.2018, IX ZB 26/17)

Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht eingelassen und ist ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, darf eine Entscheidung nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht feststellt, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.

BGH, RIW 2018, 693-695 (Beschluss vom 17.05.2018, IX ZB 26/17)

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