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RIW 2006, 307
EuGH 
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt auch nach Verlegung des Mittelpunkts in anderen Mitgliedstaat international zuständig (Urteil vom 17.01.2006, C-1/04)

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, …

EuGH, RIW 2006, 307-309 (Urteil vom 17.01.2006, C-1/04)

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